Rezept-Patienten

Verordnungsfähigkeit von Podologischer Therapie

Die Podologische Therapie ist verordnungsfähig, wenn ein diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und/oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0, d. h. ohne Hautulkus) vorliegt. Ziel ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion der Haut und Zehennägel. Die Podologische Therapie umfasst das verletzungsfreie Abtragen bzw. Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen, das Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln sowie die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen.

Die Podologische Therapie umfasst folgende Maßnahmen:

  • Hornhautabtragung: Die Abtragung der verdickten Hornhaut dient der Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht.
  • Nagelbearbeitung: Die Nagelbearbeitung dient der verletzungsfreien Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall durch spezifische Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen.
  • Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung): Die Podologische Komplexbehandlung dient der gleichzeitigen Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung, sofern diese medizinisch erforderlich sind.
  • Eine geschlossene Fehlbeschwielung (Wagner-Stadium 0) an einem anderen Ort an einem Fuß mit bereits vorliegenden Hautdefekten und Entzündungen im Bereich Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5, welche einer Behandlung podologischer Maßnahmen bedarf, darf durch einen Podologen behandelt werden.

Vor der Erstverordnung einer Podologischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik des Diabetologen /Hausarztes notwendig.

Heimbesuch

Ein Heimbesuch ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn er aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Zum Beispiel das Alter, eine allgemeine Gehunfähigkeit, ein Rollator oder Rollstuhl, Gehstützen, Verbandschuhe, Visuseinschränkungen oder -verlust, schlechte Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel stellen für sich alleine noch keine ausreichende medizinische Begründung eines Heimbesuchs dar.

Privat-Patienten

Als Privatpatient/Selbstzahler schließen Sie unabhängig davon, ob sie ein Privatrezept vom Arzt haben oder ohne Rezept/Heilmittelverordnung zu uns kommen, mit uns einen privaten Behandlungsvertrag ab.

Privatrezepte rechnen wir nach Beendigung der Behandlungsanzahl auf dem Rezept ab und übermitteln Ihnen die Rechnung in zweifacher Ausfertigung zum Einreichen bei Ihrer privaten Krankenversicherung und/oder der Beihilfestelle.

Sowohl die podologischen Behandlungen als auch die Orthonyxiespangen sind im Katalog der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe enthalten.

Für Behandlungen außerhalb einer Verordnung entrichten Sie die Kosten der Behandlung (Ersttermin 41,50 EUR, jeder Folgetermin 38,50 EUR) nach jedem Termin bei unseren Behandlerinnen, die Ihnen gern für eine mögliche spätere Geltendmachung bei Ihrer Versicherung eine Quittung über die Behandlung ausstellen.